Mietbedingungen
Alter und Führerschein:
1) Der Mieter/Fahrer eines Personenkraftwagens oder Jeeps muss ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen sowie seit mindestens einem Jahr im Besitz eines Führerscheins sein.
2) Der Mieter/Fahrer eines Fahrzeugs der Luxuskategorie muss ein Mindestalter von 25 Jahren aufweisen sowie seit mindestens einem Jahr im Besitz eines Führerscheins sein.
3) Der Mieter/Fahrer eines größeren Fahrzeuges, das gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu jedem Zeitpunkt das Führen einer Fahrerlaubnis einer anderen Führerscheinklasse erfordert, muss bei Mitantritt die entsprechende Fahrerlaubnis vorweisen.
Zahlungsbedingungen:
4) Bei Barzahlung: Vorauszahlung in Höhe der errechneten Mietzahlung. Vorlage einer gültigen Kreditkarte des Mieters erforderlich. Visa- und MasterCard-Kreditkarten werden angenommen. Aus Sicherheitsgründen wird zu Beginn aller Mietleistungen ein Abdruck der Kreditkarte vorgenommen, auch wenn die Mietkosten durch einen Kupon gedeckt sind. Dieser Kreditkartenabdruck kann genutzt werden um sämtliche Zusatzkosten, einschließlich Zusatzkilometern, Bußgeldern, Beschädigungen, eine erforderliche Tankauffüllung oder sonstige, durch den Einsatz des gemieteten Fahrzeuges entstandene Kosten.
Mietdauer:
5) Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.
6) Sollte der Mieter gegen die Bedingungen dieses Vertrages verstoßen oder das Fahrzeug nicht zum vertragsgemäß vereinbarten Zeitpunkt abliefern oder seine Absicht erklären, die Mietvereinbarung zu verlängern, sind der Vermieter oder die Polizei dazu berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Mieters einzuziehen. Eine Verlängerung des Mietvertrages unterliegt der Zustimmung des Vermieters. Sollte der Mieter das Fahrzeug 1 Stunde oder später nach Auslaufen der Mietdauer abliefern, ist der Vermieter dazu berechtigt, eine zusätzliche Anmietzeit von 24 Stunden entsprechend der Bedingungen dieser Mietvereinbarung zu verlangen. Für jeden daraufhin anbrechenden Tag ist der Vermieter berechtigt, sämtliche gemäß gültiger Preisliste anfallenden Kosten in Rechnung stellen.
Verpflichtungen des Mieters:
7) Der Mieter erklärt sich mit den Bedingungen dieser Mietvereinbarung einverstanden und hat eine Kopie des Vertrages erhalten.
8) Der Mieter wird das Fahrzeug unter Erfüllung der hier aufgeführten Anforderungen zurückgeben:
a) einschließlich sämtlicher Zusatzausstattung, d.h. Reifen, Werkzeugen, Unterlagen, Karten und anderen Gegenständen, die sich zum Zeitpunkt der Anmietung im Fahrzeug befanden, und zwar im gleichen Zustand wie bei Empfang, ausgenommen normaler Verschleißerscheinungen. Sollten Teile der mit dem Fahrzeug zusammen übernommenen Ausstattung fehlen, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass die Kosten für den bei der Rückgabe fehlenden Gegenstand seiner Kreditkarte belastet werden. Das Gleiche gilt, wenn zusammen mit dem Fahrzeug übernommene Teile der Zusatzausstattung bei der Fahrzeugrückgabe fehlen oder in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden; d.h. diese Gegenstände werden der Kreditkarte des Mieters belastet.
b) falls nicht zu einem späteren Zeitpunkt dementsprechend vereinbart, zurzeit und zum Datum, die in dieser Mietvereinbarung festgelegt wurden.
9) Es ist nicht gestattet, Mietfahrzeuge auf Straßen oder Wegen zu fahren, die nicht mit Straßenkennzeichnungsnummern versehen sind. Ebenso ist es verboten, Personenkraftzeuge sowie nicht-allradbetriebene Fahrzeuge auf Straßen zu fahren, die auf offiziellen Straßenkarten mit einem F markiert sind, ebenso wenig wie die Pässe Kjölur (Straße Nr. 35) oder Kaldidalur (Straße Nr. 550). F-Straßen dürfen ausschließlich durch Jeeps mit Vierradantrieb befahren werden, die durch den Vermieter für das Befahren dieser Straßen zugelassen sind. Ein Verstoß gegen diesen Artikel ermächtigt den Vermieter, eine Buße vom Mieter zu erheben, die der Summe des in der gültigen Preisliste des Vermieters angegebenen Risiko-Eigenanteils entspricht. Die hier aufgeführte Bestimmung zur Erhebung eines Bußgeldes hat keinen Einfluss auf die Schadenshaftung von Seiten des Mieters.
10) Der Mieter ist verpflichtet, beim Fahren und beim Umgang mit dem Fahrzeug Sorgfalt walten zu lassen. Nur die auf der ersten Seite der Vereinbarung aufgeführten Personen sind zum Führen des Fahrzeugs berechtigt. Sollte der Mieter das Fahrzeug andernorts als am in dieser Mietvereinbarung festgelegten Standort zurückgeben, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die in der gültigen Preisliste des Vermieters festgelegte Gebühr für eine erforderliche Abholung des Fahrzeugs veranschlagte Gebühr zu erheben. Das Mietfahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die der gültigen Preisliste des Vermieters entsprechenden Kosten für das Auftanken in Rechnung zu stellen. Der Mieter ist für Schadensfälle, die durch den Einsatz des Fahrzeuges entstehen und für die durch die Versicherung keine Entschädigung gezahlt wird, haftbar. Dies schließt die folgenden Schäden am Fahrzeug und/oder Verletzungen von Mitfahrenden auf Grund der folgenden Sachverhalte mit ein:
a) Fahren außerhalb befestigter Straßen, zum Beispiel auf Wegen und Pfaden, an Stränden, in Bereichen, die nur bei Ebbe zu erreichen sind, oder sonstigen offenen Geländen ohne befestige Straßen.
b) Jeglicher, gegen Bestimmungen der isländischen Gesetzgebung und/oder dieser Mietvereinbarung verstoßende Einsatz des Fahrzeuges sowie Fahren unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln.
c) Fahren durch Flüsse oder sonstige Wasserläufe. Ein solches Fahrverhalten obliegt vollständig der Verantwortung des Mieters.
d) Fahren in Schneewehen oder auf Eisflächen.
11) Im Falle eines Zusammenstoßes oder Unfalls ist der Mieter verpflichtet, die entsprechenden polizeilichen Behörden sowie den Vermieter unmittelbar über den Vorfall zu informieren. Der Mieter ist in einem solchen Fall nicht ermächtigt, die Unfallstelle vor Eintreffen der Polizei zu verlassen.
12) Die Anzahl der Kilometer, die das Fahrzeug innerhalb der Mietdauer gefahren wird, wird durch Ablesen des normalen, im Fahrzeug eingebauten Kilometerzählers bestimmt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter so schnell wie möglich zu informieren, falls der Kilometerzähler defekt ist oder innerhalb der Mietdauer nicht korrekt funktioniert.
13) Der Vermieter trägt keine Verantwortung für das Verschwinden oder die Beschädigung von durch den Mieter oder andere Personen im Fahrzeug zurückgelassenen oder mitgeführten Gegenständen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dem Vermieter auf dessen Verlangen hin die folgenden Gebühren zu entrichten:
a) eine Kaution in Höhe der veranschlagten Kosten für die Anmietung des Fahrzeuges.
b) sämtliche Kosten, die dem Vermieter entstehen, falls er das Fahrzeug zu seinem Firmengelände zurücktransportieren muss und falls das Fahrzeug unbeaufsichtigt zurückgelassen wird, ungeachtet des Zustandes des Fahrzeugs, der Straßen oder des Wetters.
14) Der Mieter ist nicht ermächtigt, irgendwelche Reparaturen oder sonstige Veränderungen am Fahrzeug oder dessen Ausstattung vornehmen zu lassen oder das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters als Sicherheit jeglicher Art einzusetzen.
15) Der Mieter ist für sämtliche Bußgelder für Parkvergehen oder sonstige Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung haftbar.
16) Der Vermieter behält sich das Recht vor, jegliche durch ihn, jedoch wegen Vergehen des Mieters gegen die Straßenverkehrsordnung, zu entrichtenden Bußgelder gemäß der gültigen Preisliste des Vermieters der Kreditkarte des Mieters zu belasten. Der Vermieter behält sich außerdem das Recht vor, die verantwortlichen Behörden dementsprechend zu informieren. Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, das Fahrzeug zum geschäftlichen Personentransport einzusetzen, dies an andere weiterzuverleihen oder weiterzuvermieten.
Pflichten des Vermieters:
17) Der Vermieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass das Fahrzeug den angegebenen Anforderungen entspricht.
18) Sollte das Fahrzeug in seiner Funktion beeinträchtigt sein, wird der Vermieter dem Mieter sobald als möglich ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen. Sollte die Beschädigung von geringem Umfang sein, ist der Mieter berechtigt, die Reparaturen nach Einverständniserklärung des Vermieters durchführen zu lassen.
19) Der Vermieter informiert den Mieter über den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen, die der Mieter durch seine Unterschrift eingeht.
20) Der Vermieter informiert ausländische Mieter in Bezug auf die isländische Straßenverkehrsordnung, Verkehrszeichen und Regelungen zum Verbot von Fahren außerhalb befestigter Straßen. Der Vermieter weist dabei insbesondere auf die durch Tiere auf der Fahrbahn entstehenden Gefahren hin.
21) Sollte der Vermieter den Einsatz des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen Ausstattung und/oder Zustand einschränken wollen, muss dies in schriftlicher Form bei Unterzeichnung der Mietvereinbarung erfolgen. Der Vermieter verpflichtet sich, eine gültige Versicherungsdeckung für seinen Betrieb zu erhalten.
Abholungs- und Rückgabeservice:
22) Alle Kunden haben die Möglichkeit, gegen Zusatzgebühr das Mietfahrzeug am Internationalen Flughafen in Keflavik in Empfang zu nehmen. Kunden, die ihren Standort im Großraum Reykjavik haben, sowie Kunden, die direkt das Büro von Glacier Car Rental während der regulären Öffnungszeiten aufsuchen, müssen für den Abhol- und Rückgabeservice von Mietfahrzeugen keine weitere Gebühr entrichten.
Versicherung:
23) Der Mietbetrag/die Mietgebühren schließen die obligatorische Fahrzeugversicherung, einschließlich der Haftpflicht sowie der Unfallversicherung für Fahrer und Inhaber, mit ein.
24) Eine Haftpflicht gegenüber Dritten besteht aus der durch das isländische Gesetz jeweils festgelegten Summe.
25) Der Mieter kann eine separate Haftungsbeschränkung (CDW) erwerben. Diese Versicherungspolice legt dann den bei jedem Schadensfall anfallenden Eigenanteil fest.
26) Jede festgelegte Eigenbeteiligung bezieht sich lediglich auf einen einzigen Schadensfall. Bei mehreren Schadensfällen, die augenscheinlich nicht zur gleichen Zeit aufgetreten sind, gilt die Eigenbeteiligung der CDW für nur jeweils einen Schadensfall.
27) Diese Haftungsbeschränkung (CDW) umfasst nicht die folgenden Schadensfälle:
a) absichtliche Beschädigung oder Beschädigung auf Grund grober Fahrlässigkeit durch den Fahrer.
b) durch Fahren unter dem Einfluss von Alkohol, Aufputsch- oder Beruhigungsmitteln oder durch sonstige Faktoren, die eine Unfähigkeit des Fahrers zum sicheren Führen des Fahrzeugs mit sich bringen, verursachte Schäden.
c) auf Grund von Rennfahren oder Testfahren verursachte Schäden.
d) auf Grund von Kriegshandlungen, Aufständen oder zivilen Unruhen verursachte Schäden.
e) durch Tiere verursachte Schäden.
f) Brandlöcher in Sitzen, Teppichen oder Matten.
g) ausschließlich auf Reifen, Räder, Aufhängungen, Batterien, Glass (außer Fenstern) oder Radios beschränkte Schäden sowie Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugs und dadurch entstandene Schäden.
h) durch Fahren auf rauen Fahrbahnoberflächen am Getriebe oder anderen Karosserieteilen entstandene Schäden; Schäden an der Karosserie, die durch Aufsetzen des Fahrzeugbodens auf rauen Fahrbahnoberflächen bei durch Straßenbaufahrzeuge entstandene Rille verursacht wurden; durch in der Fahrbahnoberfläche oder am Straßenrand festsitzende Steine verursachte Schäden. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch aufwirbelnde Steine am Fahrzeugunterboden verursacht wurden.
i) durch Fahren in dafür nicht zugelassenem Gelände, darunter Wegen, Pfaden, Schneewehen, Eisflächen, unbebrückten Flüssen oder sonstige Wasserläufen, Stränden, nur bei Ebbe zugänglichen Bereichen sowie sonstigen offenen Geländen ohne befestige Straßen.
j) durch aufgewirbelten Sand, Schotter, Asche, Bimsstein oder sonstige Erdmaterialien verursachte Schäden.
k) Sollte das Fahrzeug über Meeresflächen hinweg transportiert werden, wird keine Entschädigung für durch Gischt/Seewasser verursachte Schäden übernommen.
l) durch Fahren auf Straßen, die auf offiziellen Straßenkarten mit einem F markiert sind, ebenso wenig wie auf den Pässe Kjölur (Straße Nr. 35) oder Kaldidalur (Straße Nr. 550) entstandene Schäden.
m) dem Vermieter durch Diebstahl des Fahrzeugs entstandene Schäden.
n) am Fahrzeug entstandene Wasserschäden.
Bei sämtlichen anderen Schadensfällen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unfall-/Kaskoversicherung hingewiesen.
Allgemeine Regelungen:
28) Versicherung: Die Haftpflicht gegenüber Dritten entspricht der durch das isländische Gesetz jeweils festgelegten Summe. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für sämtliche Beschädigungen des Fahrzeuges. Durch Erwerb einer Haftungsbeschränkung (CDW) kann sich der Mieter die Aufwendung der Fahrerhaftung versichern; die Höhe der Eigenbeteiligung entspricht der in gültigen Preisliste des Vermieters angegebenen Summe und ist außerdem auf der Titelseite dieser Mietvereinbarung vermerkt. Sollte der Mieter bereits eine CDW-Versicherung erworben haben, kann noch eine SCDW-Versicherung zusätzlich erworben werden um den Eigenanteil weiter zu mindern.
29) Keine Versicherung deckt jedoch Schäden am Unterboden des Mietwagens oder durch Fahren durch Flüsse oder jegliche Art von Wasserfällen entstandene Schäden ab. Auch CDW und SCDW decken solche Schadensfälle nicht ab. Solche Schadensfälle unterliegen zu jedem Zeitpunkt der vollen Verantwortung des Mieters. Nähere Informationen zur Versicherung sind den oben aufgeführten Bestimmungen zu entnehmen.
30) In Island besteht die Pflicht, kleine Kinder nur in entsprechenden Kindersitzen im Fahrzeug zu transportieren. Glacier Car Rental bietet Ihnen hierzu verschiedene Typen von Kindersitzen und Sitzerhöhungen an.
31) Zur Sicherstellung Ihrer Buchung benötigen wir eine gültige Kreditkartennummer. Bei Stornierung Ihrer Buchung 16 Tage vor Ankunft wird keine Gebühr erhoben. Sollte der Auftrag innerhalb eines Zeitraums von 5-15 Tagen vor Ankunft storniert werden, wird Ihrer Kreditkarte eine Gebühr in Höhe von 35% der Mietsumme in Rechnung gestellt. Sollte der Auftrag innerhalb von 4 Tagen vor Ankunft storniert werden, wird Ihrer Kreditkarte eine Gebühr in Höhe von 75% der Mietsumme in Rechnung gestellt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
32) Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift unter diese Mietvereinbarung, dass er das Fahrzeug mitsamt dessen Ausstattung in ordnungsgemäßem Zustand in Empfang genommen hat.
33) Die Unterschrift unter diese Mietvereinbarung entspricht der Unterschrift des Mieters bei Kreditkartentransaktionen wegen Gebührenzahlungen, die der Vermieter der Kreditkarte des Mieters belastet und die gemäß der Bestimmungen dieser Mietvereinbarung rechtmäßig durch den Vermieter erhoben werden.
34) Die Mehrwertssteuer (MwSt.) entspricht 24,5% und ist in allen Preisangaben mit inbegriffen.
35) Diese Mietvereinbarung muss für die Dauer der Verantwortung des Mieters für das Fahrzeug stets im Fahrzeug verbleiben.
36) Zusätze und Änderungen zu den Bedingungen und Bestimmungen dieser Mietvereinbarung müssen schriftlich vorgenommen werden.
37) Auf der Grundlage der hier angegebenen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Vereinbarungen unterliegen der isländischen Gesetzgebung. Dies schließt jegliche, möglicherweise erhobenen Schadensersatzansprüche mit ein. Dies gilt sowohl für die Grundlage als auch die Berechnung des Schadensersatzes. Das Gleiche gilt ebenso für Schadensersatzansprüche, die auf Haftungsverpflichtungen jenseits dieser Vereinbarung beruhen. Sollte ein juristischer Streitfall wegen dieser Mietvereinbarung entstehen, wird dieser vor der für den Vermieter gültigen Rechtsinstanz verhandelt.
38) An dieser Stelle soll ebenso darauf hingewiesen werden, dass Streitfälle zwischen den Mietparteien dem Isländischen Verbraucherschutz oder der Isländischen Tourismusvereinigung vorgelegt werden können.


